Eine Beurlaubung vom Unterricht ist für Schüler*innen nach § 20 BaySchO nur in dringenden und begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung durch die Schulleitung möglich.
Reise- und Urlaubstermine können nicht als dringende Ausnahmefälle anerkannt werden.
Bitte halten Sie sich mit Ihrer Urlaubsplanung an die allgemeine Ferienordnung!